Folgend die AGB des Unternehmens
MfM Productions – Mikos, Lörz und Preisler GbR.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: Januar 2020

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmen MfM Productions GbR (folgend: „MfM GbR“, Auftragsnehmer, Vermieter) gelten für den gesamten unternehmerischen Verkehr mit den Auftraggebern (folgend: Auftraggeber, Mieter). Sie sind Bestandteil aller Verträge und finden in ihrer jeweils gültigen Form Anwendung.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss

(1) Die Angebote oder Kostenvoranschläge werden dem Kunden individuell erstellt und zugesendet. Angebote seitens des Auftragsnehmers sind, soweit keine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung vorliegt, unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den Auftragsgeber nicht abgeänderten Angebots innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Annahmefrist zustande. Nach Annahme des Angebots bzw. Kostenvoranschlags wird dem Kunden eine Auftragsbestätigung gesendet. Sofern keine schriftliche Annahme vorliegt, kommt der Auftrag auch durch die Überlassung der Mietsache bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande. Die Annahmefrist beträgt, soweit nicht anderweitig vereinbart 7 Tage.

(3) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Aufraggebers wird bei Vertragsabschluss ausdrücklich widersprochen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen, Durchfahrtsberechtigungen, Parkausweis, Ordnungsamt etc. sowie die Übernahme der Kosten. 

(2) Der Auftraggeber sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. 

(3) Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten Verantwortlichen, je nach Verantstaltungsgröße den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend einen Meister oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch durch den Auftragnehmer gestellt, auch wenn der Auftragnehmer Servicepersonal einsetzt. 

§ 4 Zahlungsmodalitäten, Verzug, Preisangaben

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Herausgabe der Mietsache bzw. Leistungserbringung gegen Vorkasse. Wird im Anschluss an die Veranstaltung eine Rechnung gestellt ist diese, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug per Überweisung zahlbar. 

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg (pdf), wird eine postalische Rechnungszustellung gewünscht, muss das bei Auftragserteilung mitgeteilt werden. Für diese Serviceleistung wird ein Betrag von 5,- EUR netto in Rechnung gestellt. 

(3) Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 

(4) Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 10,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen. 

(5) Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

(6) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind alle Preisangaben rein netto zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Mehrwertsteuer ab Lager des Auftragnehmers zu verstehen.

§ 5 Absage und Stornierung 

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

(2) Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber fallen Prozentanteile des Nettogesamtbetrags als Schadensersatz des Auftrags an. Folgend die Punkte in Abhängigkeit des Zeitraums: 

Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% der Gesamtsumme werden fällig 

Stornierung 10 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% der Gesamtsumme werden fällig 

Stornierung 3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% der Gesamtsumme werden fällig 

(3) Bei Stornierung innerhalb von zwei Tagen vor Mietbeginn, wird die gesamte vereinbarte Vergütung (100%) fällig. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der schriftlichen Mitteilung bei der Auftragnehmerin.

§ 6 Datenerhebung

(1) Erhobene Kundendaten werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften für den Geschäftsbetrieb gespeichert und nicht an Dritte herausgegeben.

§ 7 Marketing 

(1) MfM GbR steht es frei Bilder der Veranstaltung zu veröffentlichen und kommerziell zu nutzen. Plattformen hierfür sind soziale Medien und die eigene Firmenwebsite. Weiterhin besteht die Berechtigung, am Veranstaltungsort Marketing in Form von Visitenkarten, Flyern oder Bannern zu betreiben. 

(2) Sofern aus Gründen der Geheimhaltung und/oder gesonderter Wertstellung der Veranstaltung kein Marketing gewünscht ist, hat der Auftraggeber seinen Widerspruch bei Auftragsnehmer ausdrücklich zu erwähnen. Der Vertrag wird sodann um den entsprechenden Hinweis ergänzt. 

§ 8 Urheberrecht 

(1) Vertrauliche betriebsbezogene Informationen wie Angebote, Konzeptionen, Material-aufstellungen, technische Skizzen, Pläne, Setlists, besondere Darbietungsformen und andere erarbeitete Inhalte der MfM GbR und Sounds of Entertainment unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers gestattet. Verstöße können zivil- und bzw. oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

II. Bedingungen bei Miete von Veranstaltungstechnik 

§ 9 Mietsache/Leistung 

(1) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Geräte, Anlagen und Zubehör oder die vereinbarte Serviceleistung. 

(2) Der Auftragnehmer behält es sich vor, die bezeichnete Mietsache durch funktionsgleiche Geräte gleicher Art und Güte zu ersetzen.

§ 10 Mietzeit und Mietgebühr 

(1) Die Mietzeit berechnet sich nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr des folgenden Tages). Der Mietzeitraum beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung, unabhängig davon ob eine Abnahme erfolgt ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Bereitstellung.
(2) Der Mietzins richtet sich nach der jeweiligen gültigen, aktuellen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe bewirkt keine Vergünstigung der Mietzinsen.

§ 11 Pflichten des Mieters 

(1) Der Auftragsgeber verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, hat er sorgfältig zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers sowie die Gebrauchsempfehlungen des Auftragnehmers sind zu befolgen. Der Auftraggeber bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungs-stättenverordnung etc.). 

(2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen. 

(3) Sofern der Auftraggeber kein Servicepersonal gebucht hat, muss dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vornehmen. 

(4) Der Auftragsgeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Auftraggeber. Auch eine vom Auftragnehmer installierte Stromverteilung entbindet den Auftraggeber nicht von dieser Haftung. 

(5) Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. 

(6) Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die jederzeitige Überprüfung der Geräte. 

(7) Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Auftragnehmer unverzüglich, in Textform, in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

§ 12 Leistung der Vermieterin

Beinhaltet die Buchung Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc., gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen: 

(1) Der Auftraggeber hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel sowie Parkmöglichkeiten zu sorgen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Auftraggeber. 

(2) Die Verpflegung des Personals vor Ort ist durch den Auftraggeber sicherzustellen (belegte Semmel und eine warme Mahlzeit pro Tag). Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. pro Person und Tag berechnet. 

(3) Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich dieser für einen Zeitraum bis max. 8 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags veranschlagt. Aus Gründen des gesetzlichen Arbeitsschutzes werden Überstunden bis max. 10 Stunden pro Person gestattet. Überschreitet der Arbeitsaufwand pro Person die Stundengrenze steht es dem Auftragnehmer frei, zusätzliche Mitarbeiter hinzuzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragsgeber.

(4) Der Auftraggeber hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Auftragnehmers übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht. 

(5) Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung über die dem Auftragnehmer zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Auftraggeber durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der Auftraggeber. 

(6) Der Auftraggeber stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes. Mit dieser Person muss eine problemlose Kommunikation in deutscher Sprache möglich sein. 

(7) Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd. 

(8) Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort des Auftragnehmers, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).

§ 13 Auftragsvergabe an Subunternehmen und Haftung

(1) Dem Unternehmen MfM VT steht es frei Aufträge an Subunternehmen weiterzugeben. Die Auswahl des Unternehmens liegt im Ermessen der MfM VT und erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. 

(2) Nach der Vergabe des Auftrags an ein Subunternehmen wird die Haftung an das Subunternehmen weitergegeben. Die Firma MfM VT fällt somit aus der Haftung und trägt keinerlei Verantwortung für die Durchführung oder Absprachen des Auftrags.

(3) Der Auftragnehmer behält es sich vor, Aufträge an Subunternehmen weiterzugeben oder Gegenstände von solchen anzumieten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. In diesem Fall behält sich der Auftragnehmer vor, für Anfragen bei Dritten eine Anzahlung und ggf. Preisaufschlag zu verlangen.

§ 14 Gefahrenübergang und Haftung

(1) Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Auftragnehmers ein, auch wenn der Transport durch den Auftragnehmer erfolgt. 

(2) Der Auftraggeber bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Auftraggeber hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen. 

(3) Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der Mieter dem Auftragnehmer dies unverzüglich nach Entdeckung in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei. 

(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn – auch ohne eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung sowie Schäden auf-grund höherer Gewalt trägt der Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Auftraggeber ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat. 

(5) Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Auftragnehmer zu benachrichtigen. 

(6) Lautsprecher, Lampen, Ton- und Videogeräte werden bei defekter Rückgabe dem Auftrag-geber zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 

(7) Der Auftragnehmer haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungenbleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(8) Ausgeschlossen sind insbesondere der verschuldensunabhängige Schadensersatz-anspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ebenso wird eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken ausgeschlossen. 

(9) Der Auftraggeber haftet für den Untergang und den Verlust der Mietgegenstände verschuldensunabhängig. Erfolgt eine Anmietung bei Drittanbietern durch den Auftragnehmer um die Vertragsleistung zu erbringen, übernimmt der Auftraggeber das Haftungsrisiko auch gegenüber dem Subunternehmer. 

(10) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters. 

(11) Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

III. Bedingungen bei Gastspielvertrag mit Sounds of Entertainment

§ 15 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat vor Ort die für den reibungslosen Darbietungsablauf erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung einer ausreichenden Bühnenfläche und eine von einem Meister für Elektrotechnik abgenommene und abgesicherte ausreichend leistungsstarke Stromversorgung, die entsprechend an der Bühne zur Verfügung gestellt wird. 

(2) Der Beginn des Aufbaus vor Ort ist bis spätestens 5 Stunden vor Spielbeginn vom Auftraggeber zu ermöglichen. Die Anfahrt mit einem Transporter zur Bühne muss während des Auf- und Abbaus möglich sein, bei Abweichungen ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

(3) Der Auftraggeber übernimmt die Einholung der notwendigen Genehmigungen, GEMA-Anmeldungen und deren Kosten sowie die Abgabe an die Künstersozialkasse. 

(4) Weiter trägt der Auftraggeber die Fahrtkosten, gewährleistet die Verpflegung der Band vor Ort und übernimmt ggf. die Hotelkosten.

(5) Die Gage inklusive Fahrtkosten wird nach Erbringung der vereinbarten Leistung fällig und ist zusätzlich der einfach netto gesetzlich geltenden MwSt. unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.

§ 16 Leistungen der Band

(1) Die musikalische Darbietung erfolgt durch Sounds of Entertainment. Der Vertragspartner ist die MfM GbR . 

(2) Die Länge der Darbietung beträgt max. 6 Stunden. Unabhängig davon endet die Spielzeit um 2.00 Uhr. Pausenzeiten werden von der Band festgelegt und betragen im Regelfall 10 Minuten pro zu spielender Stunde. Unterbrechungen (Reden, Darbietungen, Hochzeitsspiele, etc.) führen nicht zu einer Verlängerung der Spielzeit.

(3) Auf Wunsch und nach Absprache vor Ort kann gegen Aufpreis nach Zustimmung der Band eine Spielzeitverlängerung erfolgen.

IV. Schlussbestimmungen 

§  17 Gender-Hinweis

(1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

§ 18 Schriftformerfordernis 

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. 

§ 19 Salvatorische Klausel 

(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. 

§ 20 Gerichtstand und Verhandlungssprache

(1) Gerichtsstand ist Neu-Ulm.

(2) Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. 


gez. Manuel Mikos und Micha Lörz und Alexander Preisler und Nick Schwab

MfM Productions GbR 

Hagebuttenweg 10
89233 Neu-Ulm 

März 2022