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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmen MfM Productions

Veranstaltungstechnik (folgend: „MfM“, Auftragsnehmer, Vermieter) gelten für

den gesamten unternehmerischen Verkehr mit den Auftraggebern (folgend:

Auftraggeber, Mieter). Sie sind Bestandteil aller Verträge und finden in ihrer jeweils

gültigen Form Anwendung.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss

(1) Die Angebote oder Kostenvoranschläge werden dem Kunden individuell

erstellt und zugesendet. Angebote seitens des Auftragsnehmers sind, soweit keine

entgegenstehende schriftliche Vereinbarung vorliegt, unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den

Auftragsgeber nicht abgeänderten Angebots innerhalb der vom Auftragnehmer

gesetzten Annahmefrist zustande. Nach Annahme des Angebots bzw.

Kostenvoranschlags wird dem Kunden eine Auftragsbestätigung gesendet. Sofern

keine schriftliche Annahme vorliegt, kommt der Auftrag auch durch die

Überlassung der Mietsache bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande. Die

Annahmefrist beträgt, soweit nicht anderweitig vereinbart 7 Tage.

(3) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Aufraggebers wird bei

Vertragsabschluss ausdrücklich widersprochen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung der notwendigen

Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen,

Durchfahrtsberechtigungen, Parkausweis, Ordnungsamt etc. sowie die Übernahme

der Kosten.

(2) Der Auftraggeber sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.

(3) Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der

Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten

Verantwortlichen, je nach Verantstaltungsgröße den gesetzlichen Bestimmungen

entsprechend einen Meister oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik zu

beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch durch den Auftragnehmer gestellt,

auch wenn der Auftragnehmer Servicepersonal einsetzt.

§ 4 Zahlungsmodalitäten, Verzug, Preisangaben

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Herausgabe der Mietsache bzw.

Leistungserbringung gegen Vorkasse. Wird im Anschluss an die Veranstaltung eine

Rechnung gestellt ist diese, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne

Abzug per Überweisung zahlbar.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg (pdf), wird eine

postalische Rechnungszustellung gewünscht, muss das bei Auftragserteilung

mitgeteilt werden. Für diese Serviceleistung wird ein Betrag von 5,- EUR netto in

Rechnung gestellt.

(3) Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt,

Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart

wurde. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl

vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei

Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der

Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Bei

Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des

Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2.

Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 10,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für

den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.

(5) Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder

ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind alle Preisangaben rein netto zuzüglich

der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Mehrwertsteuer ab Lager

des Auftragnehmers zu verstehen.

 

§ 5 Absage und Stornierung

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor

Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung

möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber fallen

Prozentanteile des Nettogesamtbetrags als Schadensersatz des Auftrags an.

Folgend die Punkte in Abhängigkeit des Zeitraums:

Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% der

Gesamtsumme werden fällig

Stornierung 10 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% der

Gesamtsumme werden fällig

Stornierung 3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% der

Gesamtsumme werden fällig

(3) Bei Stornierung innerhalb von zwei Tagen vor Mietbeginn, wird die gesamte

vereinbarte Vergütung (100%) fällig. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der

schriftlichen Mitteilung bei der Auftragnehmerin.

§ 6 Datenerhebung

(1) Erhobene Kundendaten werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit den

geltenden Datenschutzvorschriften für den Geschäftsbetrieb gespeichert und nicht

an Dritte herausgegeben.

§ 7 Marketing

(1) MfM steht es frei Bilder der Veranstaltung zu veröffentlichen und

kommerziell zu nutzen. Plattformen hierfür sind soziale Medien und die eigene

Firmenwebsite. Weiterhin besteht die Berechtigung, am Veranstaltungsort

Marketing in Form von Visitenkarten, Flyern oder Bannern zu betreiben.

(2) Sofern aus Gründen der Geheimhaltung und/oder gesonderter Wertstellung

der Veranstaltung kein Marketing gewünscht ist, hat der Auftraggeber seinen

Widerspruch bei Auftragsnehmer ausdrücklich zu erwähnen. Der Vertrag wird

sodann um den entsprechenden Hinweis ergänzt.§ 8 Urheberrecht

(1) Vertrauliche betriebsbezogene Informationen wie Angebote, Konzeptionen,

Material-aufstellungen, technische Skizzen, Pläne, Setlists, besondere

Darbietungsformen und andere erarbeitete Inhalte der MfM und Sounds of

Entertainment unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur

mit schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers gestattet. Verstöße können

zivil- und bzw. oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

II. Bedingungen bei Miete von Veranstaltungstechnik

§ 9 Mietsache/Leistung

(1) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im

Lieferschein aufgeführten Geräte, Anlagen und Zubehör oder die vereinbarte

Serviceleistung.

(2) Der Auftragnehmer behält es sich vor, die bezeichnete Mietsache durch

funktionsgleiche Geräte gleicher Art und Güte zu ersetzen.

§ 10 Mietzeit und Mietgebühr

(1) Die Mietzeit berechnet sich nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr des folgenden

Tages). Der Mietzeitraum beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw.

dem Zeitpunkt der Auslieferung, unabhängig davon ob eine Abnahme erfolgt ist.

Maßgeblich ist die tatsächliche Bereitstellung.

(2) Der Mietzins richtet sich nach der jeweiligen gültigen, aktuellen Preisliste und ist

unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine

vorzeitige Rückgabe bewirkt keine Vergünstigung der Mietzinsen.

§ 11 Pflichten des Mieters

(1) Der Auftragsgeber verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen

Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch

und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, hat er sorgfältig zu beachten. Die

Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers sowie die

Gebrauchsempfehlungen des Auftragnehmers sind zu befolgen. Der Auftraggeber

bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßen

Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen

Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften,

berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungs-stättenverordnung etc.).(2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache

verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss

der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Sofern der Auftraggeber kein Servicepersonal gebucht hat, muss dieser alle

notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine

Kosten vornehmen.

(4) Der Auftragsgeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.

Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen

eintreten, haftet der Auftraggeber. Auch eine vom Auftragnehmer installierte

Stromverteilung entbindet den Auftraggeber nicht von dieser Haftung.

(5) Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der

Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und

Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist grundsätzlich nicht

erlaubt. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis des

Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz

zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.

(6) Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder

andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner

Weise entstellt werden. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die

jederzeitige Überprüfung der Geräte.

(7) Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch

Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Auftragnehmer unverzüglich, in

Textform, in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der

Auftraggeber.

§ 12 Leistung der Vermieterin

Beinhaltet die Buchung Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder

anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc., gelten darüber hinaus folgende

Vereinbarungen:

(1) Der Auftraggeber hat für eine problemlose Durchfahrts- und

Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel sowie

Parkmöglichkeiten zu sorgen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt

vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Auftraggeber.

(2) Die Verpflegung des Personals vor Ort ist durch den Auftraggeber

sicherzustellen (belegte Semmel und eine warme Mahlzeit pro Tag). Sollte diesnicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen

MwSt. pro Person und Tag berechnet.

(3) Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich dieser

für einen Zeitraum bis max. 8 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an,

werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags

veranschlagt. Aus Gründen des gesetzlichen Arbeitsschutzes werden Überstunden

bis max. 10 Stunden pro Person gestattet. Überschreitet der Arbeitsaufwand pro

Person die Stundengrenze steht es dem Auftragnehmer frei, zusätzliche Mitarbeiter

hinzuzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragsgeber.

(4) Der Auftraggeber hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung

und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch

für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten

und nachts. Das Personal des Auftragnehmers übernimmt diese Überwachung

ausdrücklich nicht.

(5) Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung über die dem

Auftragnehmer zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender

Konstruktionen, auch wenn diese dem Auftraggeber durch Dritte zugewiesen

wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der

Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber stellt einen kompetenten, weisungsbefugten

Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes. Mit dieser Person

muss eine problemlose Kommunikation in deutscher Sprache möglich sein.

(7) Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen

Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der

Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur

annähernd.

(8) Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort

des Auftragnehmers, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede

Person zu stellen (Einzelzimmer).

§ 13 Auftragsvergabe an Subunternehmen und Haftung

(1) Dem Unternehmen MfM steht es frei Aufträge an Subunternehmen

weiterzugeben. Die Auswahl des Unternehmens liegt im Ermessen der MfM

und erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.(2) Nach der Vergabe des Auftrags an ein Subunternehmen wird die Haftung an

das Subunternehmen weitergegeben. Die Firma MfM fällt somit aus der

Haftung und trägt keinerlei Verantwortung für die Durchführung oder Absprachen

des Auftrags.

(3) Der Auftragnehmer behält es sich vor, Aufträge an Subunternehmen

weiterzugeben oder Gegenstände von solchen anzumieten, wenn dies zur

ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

In diesem Fall behält sich der Auftragnehmer vor, für Anfragen bei Dritten eine

Anzahlung und ggf. Preisaufschlag zu verlangen.

§ 14 Gefahrenübergang und Haftung

(1) Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Auftragnehmers ein, auch wenn der

Transport durch den Auftragnehmer erfolgt.

(2) Der Auftraggeber bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren

einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/

oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Auftraggeber hat Gelegenheit

dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.

(3) Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst

später, so hat der Mieter dem Auftragnehmer dies unverzüglich nach Entdeckung

in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der

Mietgegenstände als mangelfrei.

(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte

Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden,

fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache,

die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn – auch ohne

eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der

zufälligen Beschädigung sowie Schäden auf-grund höherer Gewalt trägt der

Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der

Auftraggeber ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert

zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den

Schadensfall zu vertreten hat.

(5) Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der

Auftraggeber verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den

Auftragnehmer zu benachrichtigen.(6) Lautsprecher, Lampen, Ton- und Videogeräte werden bei defekter Rückgabe

dem Auftrag-geber zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

(7) Der Auftragnehmer haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf

einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers, deren gesetzlichen

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht

leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren

vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei

Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber

vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf

Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungenbleibt

unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz.

(8) Ausgeschlossen sind insbesondere der verschuldensunabhängige

Schadensersatz-anspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ebenso wird eine Haftung des

Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken ausgeschlossen.

(9) Der Auftraggeber haftet für den Untergang und den Verlust der

Mietgegenstände verschuldensunabhängig. Erfolgt eine Anmietung bei

Drittanbietern durch den Auftragnehmer um die Vertragsleistung zu erbringen,

übernimmt der Auftraggeber das Haftungsrisiko auch gegenüber dem

Subunternehmer.

(10) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen

Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von

Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des

Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die

Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Alle Haftungsbeschränkungen des

Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen

ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.

(11) Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt

sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche

des Mieters sind ausgeschlossen.

III. Bedingungen bei Gastspielvertrag mit Sounds of Entertainment

§ 15 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat vor Ort die für den reibungslosen Darbietungsablauf

erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere die

Bereitstellung einer ausreichenden Bühnenfläche und eine von einem Meister für

Elektrotechnik abgenommene und abgesicherte ausreichend leistungsstarke

Stromversorgung, die entsprechend an der Bühne zur Verfügung gestellt wird.

(2) Der Beginn des Aufbaus vor Ort ist bis spätestens 5 Stunden vor Spielbeginn

vom Auftraggeber zu ermöglichen. Die Anfahrt mit einem Transporter zur Bühne

muss während des Auf- und Abbaus möglich sein, bei Abweichungen ist der

Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

(3) Der Auftraggeber übernimmt die Einholung der notwendigen

Genehmigungen, GEMA-Anmeldungen und deren Kosten sowie die Abgabe an

die Künstersozialkasse.

(4) Weiter trägt der Auftraggeber die Fahrtkosten, gewährleistet die Verpflegung

der Band vor Ort und übernimmt ggf. die Hotelkosten.

(5) Die Gage inklusive Fahrtkosten wird nach Erbringung der vereinbarten Leistung

fällig und ist zusätzlich der einfach netto gesetzlich geltenden MwSt. unverzüglich

nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.

§ 16 Leistungen der Band

(1) Die musikalische Darbietung erfolgt durch Sounds of Entertainment.

Der Vertragspartner ist die MfM.

(2) Die Länge der Darbietung beträgt max. 6 Stunden. Unabhängig davon endet

die Spielzeit um 2.00 Uhr. Pausenzeiten werden von der Band festgelegt und

betragen im Regelfall 10 Minuten pro zu spielender Stunde. Unterbrechungen

(Reden, Darbietungen, Hochzeitsspiele, etc.) führen nicht zu einer Verlängerung

der Spielzeit.

(3) Auf Wunsch und nach Absprache vor Ort kann gegen Aufpreis nach

Zustimmung der Band eine Spielzeitverlängerung erfolgen.

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Gender-Hinweis

(1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und

personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet.

Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für

alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und

beinhaltet keinerlei Wertung.

§ 18 Schriftformerfordernis

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen

Bestätigung der Auftragnehmerin.

§ 19 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder

werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder

Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige

zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am

nächsten kommt.

§ 20 Gerichtstand und Verhandlungssprache

(1) Gerichtsstand ist Neu-Ulm.

(2) Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.

gez. Manuel Mikos

Hagebuttenweg 10

89233 Neu-Ulm

April 2020

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