AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmen MfM Productions
Veranstaltungstechnik (folgend: „MfM“, Auftragsnehmer, Vermieter) gelten für
den gesamten unternehmerischen Verkehr mit den Auftraggebern (folgend:
Auftraggeber, Mieter). Sie sind Bestandteil aller Verträge und finden in ihrer jeweils
gültigen Form Anwendung.
§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss
(1) Die Angebote oder Kostenvoranschläge werden dem Kunden individuell
erstellt und zugesendet. Angebote seitens des Auftragsnehmers sind, soweit keine
entgegenstehende schriftliche Vereinbarung vorliegt, unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den
Auftragsgeber nicht abgeänderten Angebots innerhalb der vom Auftragnehmer
gesetzten Annahmefrist zustande. Nach Annahme des Angebots bzw.
Kostenvoranschlags wird dem Kunden eine Auftragsbestätigung gesendet. Sofern
keine schriftliche Annahme vorliegt, kommt der Auftrag auch durch die
Überlassung der Mietsache bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande. Die
Annahmefrist beträgt, soweit nicht anderweitig vereinbart 7 Tage.
(3) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Aufraggebers wird bei
Vertragsabschluss ausdrücklich widersprochen.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung der notwendigen
Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen,
Durchfahrtsberechtigungen, Parkausweis, Ordnungsamt etc. sowie die Übernahme
der Kosten.
(2) Der Auftraggeber sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
(3) Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der
Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten
Verantwortlichen, je nach Verantstaltungsgröße den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend einen Meister oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik zu
beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch durch den Auftragnehmer gestellt,
auch wenn der Auftragnehmer Servicepersonal einsetzt.
§ 4 Zahlungsmodalitäten, Verzug, Preisangaben
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Herausgabe der Mietsache bzw.
Leistungserbringung gegen Vorkasse. Wird im Anschluss an die Veranstaltung eine
Rechnung gestellt ist diese, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne
Abzug per Überweisung zahlbar.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg (pdf), wird eine
postalische Rechnungszustellung gewünscht, muss das bei Auftragserteilung
mitgeteilt werden. Für diese Serviceleistung wird ein Betrag von 5,- EUR netto in
Rechnung gestellt.
(3) Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt,
Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart
wurde. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl
vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei
Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der
Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Bei
Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des
Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2.
Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 10,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für
den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
(5) Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind alle Preisangaben rein netto zuzüglich
der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Mehrwertsteuer ab Lager
des Auftragnehmers zu verstehen.
§ 5 Absage und Stornierung
(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor
Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung
möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber fallen
Prozentanteile des Nettogesamtbetrags als Schadensersatz des Auftrags an.
Folgend die Punkte in Abhängigkeit des Zeitraums:
Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 20% der
Gesamtsumme werden fällig
Stornierung 10 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50% der
Gesamtsumme werden fällig
Stornierung 3 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80% der
Gesamtsumme werden fällig
(3) Bei Stornierung innerhalb von zwei Tagen vor Mietbeginn, wird die gesamte
vereinbarte Vergütung (100%) fällig. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der
schriftlichen Mitteilung bei der Auftragnehmerin.
§ 6 Datenerhebung
(1) Erhobene Kundendaten werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit den
geltenden Datenschutzvorschriften für den Geschäftsbetrieb gespeichert und nicht
an Dritte herausgegeben.
§ 7 Marketing
(1) MfM steht es frei Bilder der Veranstaltung zu veröffentlichen und
kommerziell zu nutzen. Plattformen hierfür sind soziale Medien und die eigene
Firmenwebsite. Weiterhin besteht die Berechtigung, am Veranstaltungsort
Marketing in Form von Visitenkarten, Flyern oder Bannern zu betreiben.
(2) Sofern aus Gründen der Geheimhaltung und/oder gesonderter Wertstellung
der Veranstaltung kein Marketing gewünscht ist, hat der Auftraggeber seinen
Widerspruch bei Auftragsnehmer ausdrücklich zu erwähnen. Der Vertrag wird
sodann um den entsprechenden Hinweis ergänzt.§ 8 Urheberrecht
(1) Vertrauliche betriebsbezogene Informationen wie Angebote, Konzeptionen,
Material-aufstellungen, technische Skizzen, Pläne, Setlists, besondere
Darbietungsformen und andere erarbeitete Inhalte der MfM und Sounds of
Entertainment unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur
mit schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers gestattet. Verstöße können
zivil- und bzw. oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
II. Bedingungen bei Miete von Veranstaltungstechnik
§ 9 Mietsache/Leistung
(1) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im
Lieferschein aufgeführten Geräte, Anlagen und Zubehör oder die vereinbarte
Serviceleistung.
(2) Der Auftragnehmer behält es sich vor, die bezeichnete Mietsache durch
funktionsgleiche Geräte gleicher Art und Güte zu ersetzen.
§ 10 Mietzeit und Mietgebühr
(1) Die Mietzeit berechnet sich nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr des folgenden
Tages). Der Mietzeitraum beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw.
dem Zeitpunkt der Auslieferung, unabhängig davon ob eine Abnahme erfolgt ist.
Maßgeblich ist die tatsächliche Bereitstellung.
(2) Der Mietzins richtet sich nach der jeweiligen gültigen, aktuellen Preisliste und ist
unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine
vorzeitige Rückgabe bewirkt keine Vergünstigung der Mietzinsen.
§ 11 Pflichten des Mieters
(1) Der Auftragsgeber verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen
Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch
und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, hat er sorgfältig zu beachten. Die
Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers sowie die
Gebrauchsempfehlungen des Auftragnehmers sind zu befolgen. Der Auftraggeber
bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßen
Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen
Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften,
berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungs-stättenverordnung etc.).(2) Der Auftragsgeber ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache
verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss
der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Sofern der Auftraggeber kein Servicepersonal gebucht hat, muss dieser alle
notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine
Kosten vornehmen.
(4) Der Auftragsgeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen
eintreten, haftet der Auftraggeber. Auch eine vom Auftragnehmer installierte
Stromverteilung entbindet den Auftraggeber nicht von dieser Haftung.
(5) Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und
Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist grundsätzlich nicht
erlaubt. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz
zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
(6) Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder
andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner
Weise entstellt werden. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die
jederzeitige Überprüfung der Geräte.
(7) Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch
Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Auftragnehmer unverzüglich, in
Textform, in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der
Auftraggeber.
§ 12 Leistung der Vermieterin
Beinhaltet die Buchung Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder
anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc., gelten darüber hinaus folgende
Vereinbarungen:
(1) Der Auftraggeber hat für eine problemlose Durchfahrts- und
Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel sowie
Parkmöglichkeiten zu sorgen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt
vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Auftraggeber.
(2) Die Verpflegung des Personals vor Ort ist durch den Auftraggeber
sicherzustellen (belegte Semmel und eine warme Mahlzeit pro Tag). Sollte diesnicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen
MwSt. pro Person und Tag berechnet.
(3) Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich dieser
für einen Zeitraum bis max. 8 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an,
werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags
veranschlagt. Aus Gründen des gesetzlichen Arbeitsschutzes werden Überstunden
bis max. 10 Stunden pro Person gestattet. Überschreitet der Arbeitsaufwand pro
Person die Stundengrenze steht es dem Auftragnehmer frei, zusätzliche Mitarbeiter
hinzuzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragsgeber.
(4) Der Auftraggeber hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung
und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch
für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten
und nachts. Das Personal des Auftragnehmers übernimmt diese Überwachung
ausdrücklich nicht.
(5) Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung über die dem
Auftragnehmer zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender
Konstruktionen, auch wenn diese dem Auftraggeber durch Dritte zugewiesen
wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der
Auftraggeber.
(6) Der Auftraggeber stellt einen kompetenten, weisungsbefugten
Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes. Mit dieser Person
muss eine problemlose Kommunikation in deutscher Sprache möglich sein.
(7) Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der
Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur
annähernd.
(8) Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort
des Auftragnehmers, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede
Person zu stellen (Einzelzimmer).
§ 13 Auftragsvergabe an Subunternehmen und Haftung
(1) Dem Unternehmen MfM steht es frei Aufträge an Subunternehmen
weiterzugeben. Die Auswahl des Unternehmens liegt im Ermessen der MfM
und erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.(2) Nach der Vergabe des Auftrags an ein Subunternehmen wird die Haftung an
das Subunternehmen weitergegeben. Die Firma MfM fällt somit aus der
Haftung und trägt keinerlei Verantwortung für die Durchführung oder Absprachen
des Auftrags.
(3) Der Auftragnehmer behält es sich vor, Aufträge an Subunternehmen
weiterzugeben oder Gegenstände von solchen anzumieten, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.
In diesem Fall behält sich der Auftragnehmer vor, für Anfragen bei Dritten eine
Anzahlung und ggf. Preisaufschlag zu verlangen.
§ 14 Gefahrenübergang und Haftung
(1) Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Auftragnehmers ein, auch wenn der
Transport durch den Auftragnehmer erfolgt.
(2) Der Auftraggeber bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren
einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/
oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Auftraggeber hat Gelegenheit
dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.
(3) Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst
später, so hat der Mieter dem Auftragnehmer dies unverzüglich nach Entdeckung
in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der
Mietgegenstände als mangelfrei.
(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte
Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden,
fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache,
die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn – auch ohne
eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der
zufälligen Beschädigung sowie Schäden auf-grund höherer Gewalt trägt der
Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der
Auftraggeber ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert
zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den
Schadensfall zu vertreten hat.
(5) Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der
Auftraggeber verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den
Auftragnehmer zu benachrichtigen.(6) Lautsprecher, Lampen, Ton- und Videogeräte werden bei defekter Rückgabe
dem Auftrag-geber zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
(7) Der Auftragnehmer haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf
einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers, deren gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht
leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei
Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber
vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungenbleibt
unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(8) Ausgeschlossen sind insbesondere der verschuldensunabhängige
Schadensersatz-anspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ebenso wird eine Haftung des
Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken ausgeschlossen.
(9) Der Auftraggeber haftet für den Untergang und den Verlust der
Mietgegenstände verschuldensunabhängig. Erfolgt eine Anmietung bei
Drittanbietern durch den Auftragnehmer um die Vertragsleistung zu erbringen,
übernimmt der Auftraggeber das Haftungsrisiko auch gegenüber dem
Subunternehmer.
(10) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen
Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von
Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des
Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die
Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Alle Haftungsbeschränkungen des
Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen
ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
(11) Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt
sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche
des Mieters sind ausgeschlossen.
III. Bedingungen bei Gastspielvertrag mit Sounds of Entertainment
§ 15 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat vor Ort die für den reibungslosen Darbietungsablauf
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere die
Bereitstellung einer ausreichenden Bühnenfläche und eine von einem Meister für
Elektrotechnik abgenommene und abgesicherte ausreichend leistungsstarke
Stromversorgung, die entsprechend an der Bühne zur Verfügung gestellt wird.
(2) Der Beginn des Aufbaus vor Ort ist bis spätestens 5 Stunden vor Spielbeginn
vom Auftraggeber zu ermöglichen. Die Anfahrt mit einem Transporter zur Bühne
muss während des Auf- und Abbaus möglich sein, bei Abweichungen ist der
Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
(3) Der Auftraggeber übernimmt die Einholung der notwendigen
Genehmigungen, GEMA-Anmeldungen und deren Kosten sowie die Abgabe an
die Künstersozialkasse.
(4) Weiter trägt der Auftraggeber die Fahrtkosten, gewährleistet die Verpflegung
der Band vor Ort und übernimmt ggf. die Hotelkosten.
(5) Die Gage inklusive Fahrtkosten wird nach Erbringung der vereinbarten Leistung
fällig und ist zusätzlich der einfach netto gesetzlich geltenden MwSt. unverzüglich
nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
§ 16 Leistungen der Band
(1) Die musikalische Darbietung erfolgt durch Sounds of Entertainment.
Der Vertragspartner ist die MfM.
(2) Die Länge der Darbietung beträgt max. 6 Stunden. Unabhängig davon endet
die Spielzeit um 2.00 Uhr. Pausenzeiten werden von der Band festgelegt und
betragen im Regelfall 10 Minuten pro zu spielender Stunde. Unterbrechungen
(Reden, Darbietungen, Hochzeitsspiele, etc.) führen nicht zu einer Verlängerung
der Spielzeit.
(3) Auf Wunsch und nach Absprache vor Ort kann gegen Aufpreis nach
Zustimmung der Band eine Spielzeitverlängerung erfolgen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 17 Gender-Hinweis
(1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und
personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet.
Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für
alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und
beinhaltet keinerlei Wertung.
§ 18 Schriftformerfordernis
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung der Auftragnehmerin.
§ 19 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige
zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am
nächsten kommt.
§ 20 Gerichtstand und Verhandlungssprache
(1) Gerichtsstand ist Neu-Ulm.
(2) Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.
gez. Manuel Mikos
Hagebuttenweg 10
89233 Neu-Ulm
April 2020